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  • helmut72 schrieb:

    Thallius schrieb:

    Für mich hört sich das sehr nach einer rechtlich nicht machbaren App an. Schließlich darfst du nicht einfach irgendwelche Nachrichten von einer Webseite nehmen und in Deiner App ausgeben.
    Meine App stellt eine im Auto unmöglich zu lesende Webseite (lokaler Radiosender) mit Verkehrsmeldungen in einer Tabelle dar. Per antapsen zeigt es die komplette Meldung in noch größerer Schrift dar. Zugegeben einfach, aber sehr praktisch und mehr benötige ich nicht.
    Der Punkt ist:
    Du willst fremde Inhalte (die eine andere Partei erstellt hat) für/mit deine/r App nutzen.
    * Kann Spuren von Erdnüssen enthalten.
  • gritsch schrieb:

    Warum kontaktierst du nicht einfach den lokalen radiosender
    Werde ich machen um auf der sicheren Seite zu sein.

    NSObject schrieb:

    Du willst fremde Inhalte (die eine andere Partei erstellt hat) für/mit deine/r App nutzen
    Was ist der Unterschied zu Chrome, iCab, etc?

    Sobald meine App also alles anzeigen kann (quasi ein Browser ist) ist es ok, wenn nur bestimmte Seiten aufgerufen werden, ist es nicht ok.
  • helmut72 schrieb:

    gritsch schrieb:

    Warum kontaktierst du nicht einfach den lokalen radiosender
    Werde ich machen um auf der sicheren Seite zu sein.

    NSObject schrieb:

    Du willst fremde Inhalte (die eine andere Partei erstellt hat) für/mit deine/r App nutzen
    Was ist der Unterschied zu Chrome, iCab, etc?
    Sobald meine App also alles anzeigen kann (quasi ein Browser ist) ist es ok, wenn nur bestimmte Seiten aufgerufen werden, ist es nicht ok.

    helmut72 schrieb:

    gritsch schrieb:

    Warum kontaktierst du nicht einfach den lokalen radiosender
    Werde ich machen um auf der sicheren Seite zu sein.

    NSObject schrieb:

    Du willst fremde Inhalte (die eine andere Partei erstellt hat) für/mit deine/r App nutzen
    Was ist der Unterschied zu Chrome, iCab, etc?
    Sobald meine App also alles anzeigen kann (quasi ein Browser ist) ist es ok, wenn nur bestimmte Seiten aufgerufen werden, ist es nicht ok.
    Das ist doch ganz einfach. Du veränderst den Inhalt. Ich gebe m Beispiel stark davon aus, dass auf der original Webseite des Senders auch noch Werbung mit drauf ist. Was meinst du sagt der Werbekunde wenn nun die Seite auch ohne seine Werbung erreichbar ist?

    Gruß

    Claus
    2 Stunden Try & Error erspart 10 Minuten Handbuchlesen.

    Pre-Kaffee-Posts sind mit Vorsicht zu geniessen :)
  • helmut72 schrieb:

    NSObject schrieb:

    Du willst fremde Inhalte (die eine andere Partei erstellt hat) für/mit deine/r App nutzen
    Was ist der Unterschied zu Chrome, iCab, etc?
    Sobald meine App also alles anzeigen kann (quasi ein Browser ist) ist es ok, wenn nur bestimmte Seiten aufgerufen werden, ist es nicht ok.
    Der Unterschied ist doch klar: Du willst fremde Inhalte zu deinen eigenen Zwecken nutzen. Also Dir "zu eigen machen". - Das macht ein Browser nicht.

    Daher solltest Du Dir unbedingt das Einverständnis zur Nutzung der Inhalte holen, sonst könnte das urheberrechtlich unangenehm werden.


    Disclaimer: Der erstellte Kommentar stellt eine Meinungsäußerung nach Art. 5 GG dar und stellt keine Rechtsberatung gem § 6 Abs. 2 RDG dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen.
    * Kann Spuren von Erdnüssen enthalten.

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  • NSObject schrieb:

    Der Unterschied ist doch klar: Du willst fremde Inhalte zu deinen eigenen Zwecken nutzen. Also Dir "zu eigen machen". - Das macht ein Browser nicht.
    Ein Browser macht das ganze Internet zu eigen. Und ist deshalb in Ordnung?? Weder bringt ein Browser, noch eine App die nur eine einzige URL aufruft, den Inhalt beim installieren mit.

    Natürlich weiß ich auf was ihr hinaus wollt, aber erkenne beim Vorgang keinen sachlichen Unterschied. Dann ist schon die Startseiten- und Suchfunktion eines Browsers eine Variante, etwas konkretes zu eigen zu machen.

    gandhi schrieb:

    Zumindest in D darfst Du das WischMich im Auto gar nicht bedienen, wenn's fährt. Also eine App ohne Zielpublikum
    Mein iPhone ist in einer Halterung und somit ist das erlaubt.
  • helmut72 schrieb:

    Natürlich weiß ich auf was ihr hinaus wollt, aber erkenne beim Vorgang keinen sachlichen Unterschied. Dann ist schon die Startseiten- und Suchfunktion eines Browsers eine Variante, etwas konkretes zu eigen zu machen.
    Also wenn ich im Internet Informationen auf meiner Web-Seite anbiete, möchte ich damit in der Regel einen Zweck verfolgen. Seien es Werbe-Einnahmen, Kundenbindung, Aktivität in einer Community ... Wenn Du nun diese Inhalte verwendest ohne meinem Zweck zu dienen, werde ich ziemlich sauer, weil Du schmarozt.

    Eine Suchmaschine, die Seiteninhalte so stark extrahiert, dass niemand mehr die Seite besucht, würde ich ähnlich einstufen.

    Mattes
    Diese Seite bleibt aus technischen Gründen unbedruckt.
  • MyMattes schrieb:

    helmut72 schrieb:

    Natürlich weiß ich auf was ihr hinaus wollt, aber erkenne beim Vorgang keinen sachlichen Unterschied. Dann ist schon die Startseiten- und Suchfunktion eines Browsers eine Variante, etwas konkretes zu eigen zu machen.
    Also wenn ich im Internet Informationen auf meiner Web-Seite anbiete, möchte ich damit in der Regel einen Zweck verfolgen. Seien es Werbe-Einnahmen, Kundenbindung, Aktivität in einer Community ... Wenn Du nun diese Inhalte verwendest ohne meinem Zweck zu dienen, werde ich ziemlich sauer, weil Du schmarozt.
    Eine Suchmaschine, die Seiteninhalte so stark extrahiert, dass niemand mehr die Seite besucht, würde ich ähnlich einstufen.

    Mattes
    Ist da jemand Springer-Lobbyist oder Springer-traumatisiert..? Stockholm-Syndrom?

    Wenn jemand frei zugänglich Daten im Netz zur Verfügung stellt, wie kann man dann jemanden 'Schmarotzer' nennen, der nur einen Teil dieser Daten abruft?

    Wenn ich mir einen Film im frei empfangbaren TV anschaue, bin ich dann ein Schmarotzer, wenn ich in der Werbepause auf's Klo gehe?

    Wo ist die Grenze zwischen 'selektiver' Betrachtung frei zugänglicher Daten und die Schaffung neuer Inhalte mit fremden Daten...? M.E. ein Grundsatzproblem in dem die falschen die Entscheidungen herbeiführen... Nun ja... Für den Thread wohl etwas off-topic...
  • MyMattes schrieb:

    Also wenn ich im Internet Informationen auf meiner Web-Seite anbiete, möchte ich damit in der Regel einen Zweck verfolgen. Seien es Werbe-Einnahmen, Kundenbindung, Aktivität in einer Community ... Wenn Du nun diese Inhalte verwendest ohne meinem Zweck zu dienen, werde ich ziemlich sauer, weil Du schmarozt.
    Dann ist es also für Dich in Ordnung, wenn meine App ein Browser mit URL-Leiste usw. wird und beispielsweise nur Text in großer Schrift darstellt?

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von helmut72 ()

  • helmut72 schrieb:

    NSObject schrieb:

    Der Unterschied ist doch klar: Du willst fremde Inhalte zu deinen eigenen Zwecken nutzen. Also Dir "zu eigen machen". - Das macht ein Browser nicht.
    Ein Browser macht das ganze Internet zu eigen. Und ist deshalb in Ordnung?? Weder bringt ein Browser, noch eine App die nur eine einzige URL aufruft, den Inhalt beim installieren mit.
    Dein bemühten Browser-Vergleiche ändern weiterhin nichts.
    Du machst Dir fremdes zu eigen. Das macht ein Browser nicht. *Punkt* Diskussion hat fertig.

    helmut72 schrieb:

    Natürlich weiß ich auf was ihr hinaus wollt, aber erkenne beim Vorgang keinen sachlichen Unterschied. Dann ist schon die Startseiten- und Suchfunktion eines Browsers eine Variante, etwas konkretes zu eigen zu machen.
    Das ist und bleibt ein rechtlicher Unterschied.

    Zum Abschluss ein sinngemäßes Zitat von Amin: "Es ist egal wie Du das sachlich bewertest. Es spielt nur eine Rolle wie ein Richter das rechtlich bewertet."
    * Kann Spuren von Erdnüssen enthalten.
  • NSObject schrieb:

    helmut72 schrieb:

    NSObject schrieb:

    Der Unterschied ist doch klar: Du willst fremde Inhalte zu deinen eigenen Zwecken nutzen. Also Dir "zu eigen machen". - Das macht ein Browser nicht.
    Ein Browser macht das ganze Internet zu eigen. Und ist deshalb in Ordnung?? Weder bringt ein Browser, noch eine App die nur eine einzige URL aufruft, den Inhalt beim installieren mit.
    Dein bemühten Browser-Vergleiche ändern weiterhin nichts.Du machst Dir fremdes zu eigen. Das macht ein Browser nicht. *Punkt* Diskussion hat fertig.

    Ein Browser stellt Daten, die über einen oder mehreren http(s) requests erhalten wurden dar.
    Was anderes anderes tut eine App, die Daten über einen http(s) request erhält? Müssen die wie in Firefox dargestellt werden oder wie in Safari? Dürfen Plug-Ins die Darstellung verändern? Dürfen Browser Standarts nicht implementieren? Dürfen Browser teile nicht darstellen, wie z.B. Werbung?

    Wenn eine App die Quelle der öffentlich erreichbaren Daten nennt...
  • Weil das für die urheberrechtliche Betrachtung völlig unerheblich ist.

    Als Ergänzung ein Gedankenspiel.
    Du bekommst wg. dem genannte Fall nach 2-3 Jahren eine Abmahnung von den Anwälten der Gegenseite mit einer Rechnung über bspw. 1500 EUR.
    Wie wahrscheinlich ist es, dass mit seiner Browser-Theorie die Ansprüche abgewehrt und der Streit beigelegt wird? Wie wahrscheinlich ist es, damit ein Gericht zu bewegen die Ansprüche abzuwehren? Wie hoch ist die Wahrscheinlich Richter und Anwälte zu einem hohen Preis zu erheitern?

    Ich wünsche viel Erfolg. (Und bitte ein Bootleg davon.)
    * Kann Spuren von Erdnüssen enthalten.

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von NSObject ()

  • NSObject schrieb:

    Dein bemühten Browser-Vergleiche ändern weiterhin nichts.
    Ein Auto-Vergleich ist mir nicht eingefallen ;)

    NSObject schrieb:

    Du machst Dir fremdes zu eigen. Das macht ein Browser nicht.
    Der Browser-Entwickler zeigt später in seinem Browser also nur eigenes an? :saint:

    tsunamix schrieb:

    Wenn eine App die Quelle der öffentlich erreichbaren Daten nennt...
    Genau, das muss natürlich gegeben sein. Für das habe ich schon einen Infoscreen, eine Art "URL-Leiste". Ich darf natürlich nicht "Helmuts Verkehrsmeldungen" schreiben.

    Jetzt warte ich auf die Antwort des Radiosender.
  • helmut72 schrieb:


    NSObject schrieb:

    Du machst Dir fremdes zu eigen. Das macht ein Browser nicht.
    Der Browser-Entwickler zeigt später in seinem Browser also nur eigenes an? :saint:

    Nein, der Browser zeigt das an was der benutzer angibt sehen zu wollen (url-eingabe).
    Wenn du aber eine app entwickelst die nur teile einer seite anzeigt, so hat der benutzer ja keinen einfluss darauf was in der app wie dargestellt wird.
    du klaust dem eigentümer also seine werke. wenn das für ihn ok ist, dann lass dir das schriftlich geben. wenn es nicht ok ist, dann veröffenrtliche es nicht und nutze es nur privat!
  • Es ist leider viel komplizierter und nicht durchentschieden. Ich habe jetzt nicht den ganzen Thread durchgeschaut. Deshalb seht mir bitte nach, wenn ich etwas nicht mitbekommen habe.

    A. Ausgangspunkt für die Betrachtung ist die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Demnach ist es ausschließlich dem Urheber vorbehalten, ein Werk so der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, dass es Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zeiten und an Orten ihrer Wahl wahrnehmen können.

    Damit ist alles klar? Nein, damit fangen die Fragen an.

    1. Moment mal, hat da jemand Werk gesagt? Geht es nicht um Meldungen von Verkehrsstörungen? Da will ich dann doch mal erhebliche Zweifel anmelden, dass das überhaupt ein Werk ist. Aber gut, unterstellen wir das mal, immerhin ist ja in letzter Zeit jeder Dreck auf einmal eine persönlich geistige Schöpfung. (Nein, das ist keine Kulturkritik, sondern Rechtsprechungskritik.)

    2. Dann stellt sich die Frage, die hier auch schon angesprochen ist, ob man nicht einen Browser schreiben darf. Einen Text anzuzeigen, ist ja nicht einen Text öffentlich zugänglich zu machen. Das ist sozusagen die andere Seite von http. In diesem Zusammenhang mag es von Interesse sein, dass das Einbetten fremder Inhalte in die eigene Seite, also unter der eigenen Domain, also im eigenen Namen nicht von § 19a UrhG gedeckt, also verboten, ist. Jedenfalls nicht zwingend nach der Ansicht des EuGH. Auch nach der Ansicht des BGH. Oder auch nicht. So genau weiß das eher keiner. Ich habe beim Nachdenken zuweilen den Eindruck, dass der BGH nicht genau weiß, was der EuGH sagt, oder – wahrscheinlicher – das vielleicht auch gar nicht so genau wissen will. Jedenfalls darf man YT-Videos bei sich einbetten. Irgendwie gibt es da so etwas wie eine Einwilligung oder aber es ist so, dass § 19a UrhG nur die Erstzugänglichmachung erfasst, also sozusagen die Kontrollmöglichkeit über das, was öffentlich zugänglich gemacht wird. Hach, wüsste ich es so genau, so würde ich es euch verraten.

    Hier mal ein bisschen zum Nachlasen: lexetius.com/2013,1948

    Der Vorlagebeschluss trägt übrigens den Namen "Die Realität". Ist das nicht mal geil?

    Jetzt wird hier eingeworfen, dass es ja verarbeitet geschähe. Nun gut, das, was man irgendwie als Werk ansehen könnte, also die Meldung, das wird ja nicht verändert. Die Seite als Ganzes, also mit Werbung ist aber nun wirklich kein Werk. Ach, dann verdient der Radiosender nichts mehr an der Werbung? Oh, so etwas soll passieren.

    B. Aber mir scheint auch etwas ganz anderes im Vordergrund zu stehen: Nicht etwa die Staumeldung, ein Werk komprimierter Dramatik, schillernder Ästhetik, ein Fortschritt der Kultur wie man ihn in einer Linie mit der griechischen Dramatik sehen kann, nein, nicht das, sondern die Daten. Das ist dann aber gar kein Werk, sondern eine Datenbank, an der ein Leistungsschutzrecht bestehen kann.

    Nun kann man sich fragen, ob das eine wiederholte Verbreitung unwesentlicher Teile einer Datenbank ist, die den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers zuwiderläuft. Oder nicht.

    Das müsste man länger untersuchen und dauert bestimmt zwei Tage, bis man eine Antwort hat, die mit dem Wort "Wahrscheinlich" beginnt. Das würde ich glatt machen. Allerdings lasse ich mir das Bezahlen.

    Mein Rat also: Rechtsanwalt fragen. Das hat neben dem Vorteil einer Auskunft, die graduell qualifizierter ist als die eines juristischen Laien, den weiteren, dass man eine Haftungsmasse hat.
    Es hat noch nie etwas gefunzt. To tear down the Wall would be a Werror!
    25.06.2016: [Swift] gehört zu meinen *Favorite Tags* auf SO. In welcher Bedeutung von "favorite"?

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Amin Negm-Awad ()

  • helmut72 schrieb:

    NSObject schrieb:

    Du machst Dir fremdes zu eigen. Das macht ein Browser nicht.
    Der Browser-Entwickler zeigt später in seinem Browser also nur eigenes an? :saint:
    Nein. Der entscheidende Punkt ist: Du bekommst die Abmahnung. - Nicht die Browserhersteller.

    Aber am Besten, Du liest mal Amins Antwort. Die ist von einem Fachmann.

    helmut72 schrieb:

    NSObject schrieb:

    Dein bemühten Browser-Vergleiche ändern weiterhin nichts.
    Ein Auto-Vergleich ist mir nicht eingefallen ;)
    Okay. Der war gut. :D
    * Kann Spuren von Erdnüssen enthalten.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von NSObject ()

  • helmut72 schrieb:

    NSObject schrieb:

    Dein bemühten Browser-Vergleiche ändern weiterhin nichts.
    Ein Auto-Vergleich ist mir nicht eingefallen ;)
    Bei deinem Browser-Vergleich musste ich unweigerlich an ein Fenster denken, wenn man dadurch geschütztes Material betrachtet.

    Ok, der Vergleich hinkt schon so stark, dass einen Rollstuhl braucht, womit man schon fast bei einem Auto ist. ;) :D +scnr+
    „Meine Komplikation hatte eine Komplikation.“