"iAd" als Teil des App-Namens

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  • "iAd" als Teil des App-Namens

    Hallo,

    weiss jemand von Euch, ob im App-Namen der String " iAd " vorkommen darf, wenn man in der Info-Ansicht oder beim ersten Start dazuschreibt "iAd is a registered trademark of Apple Inc."
    In den Suchergebnissen habe ich keine brauchbare Information darüber gefunden und ein Reject würde ich gerne vermeiden.
  • "Use of Apple trademarks may be prohibited, unless expressly authorized."


    "Developers may use Apple, Macintosh, iMac, or any other Apple word mark (but not the Apple Logo or other Apple-owned graphic symbol/logo) in a [b]referential phrase [/b]on packaging or promotional/advertising materials to describe that the third party product is compatible with the referenced Apple product or technology, provided they comply with the following requirements.a. The Apple word mark is not part of the product name. [...]"
    apple.com/legal/trademark/guidelinesfor3rdparties.html

    Also ich glaube, das spricht eine ziemlich klare Sprache.
    Alex
    The only thing that really worried me was the ether.
  • Für das Protokoll:

    Das kommt auch der Markenrechtslage nahe:
    § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
    Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
    1. […]
    2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
    3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
    sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
    Es hat noch nie etwas gefunzt. To tear down the Wall would be a Werror!
    25.06.2016: [Swift] gehört zu meinen *Favorite Tags* auf SO. In welcher Bedeutung von "favorite"?
  • Amin Negm-Awad schrieb:

    Für das Protokoll:

    Das kommt auch der Markenrechtslage nahe:
    § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
    Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
    1. […]
    2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
    3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
    sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

    Irgendwie ist das kompliziert und doppelt negiert formuliert.
    Da interessiert sich der Neugierige sofort, warum ein Hersteller den Verkauf seiner Produkte durch einen Dritten auf eBay angeblich aufgrund von Markenrechten verbieten kann. Oder bezieht sich obiges nur auf Ersatz- und Zubehörteile und nicht das komplette Originalprodukt?

    Aber in der Praxis mit App-Namen ist das o.g. wohl deutsches Recht, der App-Store aber amerikanisch und mich täte es wundern wenn im amerikanischen Markenrecht ein solcher Passus drin wäre.

    -- hns
  • hns schrieb:

    Amin Negm-Awad schrieb:

    Für das Protokoll:

    Das kommt auch der Markenrechtslage nahe:
    § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
    Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
    1. […]
    2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
    3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
    sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

    Irgendwie ist das kompliziert und doppelt negiert formuliert.

    Das verstehe ich nicht
    Es handelt sich um eine Schranke, also eine Regel, wann man sich nicht auf ein Recht berufen kann. Wenn du den Ausleitungssatz meinst, so hat das Bedeutung für die Beweislast. Aber nur zu, formuliere es einfacher. :)

    hns schrieb:

    Da interessiert sich der Neugierige sofort, warum ein Hersteller den Verkauf seiner Produkte durch einen Dritten auf eBay angeblich aufgrund von Markenrechten verbieten kann.

    Das kann er nicht.

    hns schrieb:

    Oder bezieht sich obiges nur auf Ersatz- und Zubehörteile und nicht das komplette Originalprodukt?

    Ja, deshalb steht das ja auch da.

    Aber dennoch darf der Rechtsinhaber das nicht verbieten. Das ergibt sich nur aus § 24 MarkenG:
    § 24 Erschöpfung
    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.[/b]

    hns schrieb:

    Aber in der Praxis mit App-Namen ist das o.g. wohl deutsches Recht, der App-Store aber amerikanisch und mich täte es wundern wenn im amerikanischen Markenrecht ein solcher Passus drin wäre.

    Deshalb auch "nur für das Protokoll" und "entspricht"

    Würde mich nicht wunden, wenn das amerikanische Recht Schranken für den Zubehörhandel kennen würde. Wäre dem nämlich nicht so, gäbe es kein Zubehörhandel. Oder wie willst du eine Ware bewerben, wenn du nicht sagen darfst, wofür sie dient? Die Schranke ergibt sich aus der Natur der Sache, nicht aus einer politischen Überlegung.

    Das Problem liegt hier nicht in deutsch/amerikanisch, sondern in absolutes Recht/schuldrechtliche Vereinbarung. Die Regeln des App-Stores beruhen ja auf Vertrag, nicht auf Gesetz. Allerdings wird man irgendwann fragen müssen, was Apple alles so in den Vertrag schreiben darf. Und dann spielt eine etwaige Abweichung vom Gesetz wieder eine ganz bedeutende Rolle.
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  • hns schrieb:

    Hi Amin,
    danke. Habe wieder was gelernt. Im nächsten Leben lerne ich vielleicht Jura, das ist mindestens so spannend wie Programmiersprachen :)

    Grüße,
    Nikolaus

    Jura ist sehr spannend. IT-ler sind eigentlich auch dafür gut geeignet, da Denkschemata zuweilen erstaunlich ähnlich sind. Methodenüberschreiben heißt Spezialität, Relation relatives Recht usw.
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