Wie sieht euer Steuerberater eure App-Verkäufe!?

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  • Wie sieht euer Steuerberater eure App-Verkäufe!?

    Hallo an alle App-Entwickler,

    ich habe meinem Steuerberater die Rechnungen geschickt die ich an Apple ausstelle. Die Rechnung habe ich mit Bezug auf das Reverse-Charge-Verfahren ausgestellt und die Summe entspricht dem Betrag den mir Apple aufs Bankkonto überweist.

    Nun meint aber mein Steuerberater er müsse meine Einnahmen fiktiv um 30% erhöhen und dann diese 30% (die Apple sich ja einbehaltet) als Kosten wieder abziehen.
    Meiner Meinung nach ist das falsch, da ich mit den 30% ja nichts zu tun habe und Apple ja als Agent fungiert und Apple die App unter deren Namen verkauft und nicht meinem.


    Wie sieht dass denn euer Steuerberater? Habt ihr irgendwelche Links auf die ich verweisen kann?


    Vielen Dank für die Hilfe!

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von _micha_098 ()

  • Dein Steuerberater liegt vollkommen richtig. Warum traust Du ihm nicht? Immerhin hat ein Steuerberater diese Grundlagen im Studium bestimmt mehrfach diskutiert und erörtert.

    Es handelt sich hierbei nicht um einen Zwischenverkauf - Stichwort Handel - sondern um eine einbehaltene Provision - von Apple angebotene Dienstleistung, die Du in Anspruch nimmst.

    Dieser Betrag muss zwingend hinzuaddiert werden, da vom Bruttobetrag die Umsatzsteuer berechnet wird. Ansonsten stimmen die berechneten und abzuführenden Beträge nicht.
    Auch Provisionsbeträge unterliegen der Umsatzsteuer. Diese (bezogen auf Provision) mindert ja Deinen Gewinn und evtl. Vorsteuerabzüge. Finanzämter sind da sehr genau.

    Im übrigen verlierst du doch hierdurch nichts. Nachvollziehen kann ich Deine Argumentation nicht wirklich.


    Nachtrag: Ich bin mir sicher, dass zu diesem Themengebiet - in diesem Forum - schon mehrfach Diskussionen geführt wurden.

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von OSXDev () aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Aber die Umsatzsteuer zahlt ja Apple, deswegen ist das ja eine Reverse-Charge Invoice...nicht?

    Ist denn dann mein Rechnungsbetrag falsch? Müsste ich den überwiesenen Betrag + 30% angeben? Apple stellt ja keine Gegenrechnung aus die diese 30% aufzeigen?


    Vielen lieben Dank schon mal für die Hilfe.
  • Du musst Deine Steuern an das Finanzamt, welches für Deinen Gewerbestandort zuständig ist, abführen.

    Apple macht dies - ... - auch so. Da beide betroffenen Partner sich im EU-Einzugsgebiet befinden, besteht die Möglichkeit aufgrund der geltenden EU-Steuerregelungen dies gegenseitig aufzurechnen.

    So viel zu den Steuern. Nun zu der Gewinnermittlung. Apple verlangt 30% für seine Dienstleistung und zieht diesen Betrag sofort vom kumulierten Betrag ab. Niemand will seinem Geld hinterherlaufen - ist doch nachvollziehbar.

    Ergo überweist Dir Apple den errechneten Betrag nach Steuern, nicht vor Steuern.

    Setze Dich am Besten einmal in aller Ruhe mit Deinem Steuerberater zusammen und lasse Dir den Prozess vollständig erklären. Immerhin bezahlst Du ihn ja hierfür. Stichwort Dienstleistung.

    Bedenke - nur wenige wenn überhaupt - werden sich hinreisen lassen hier eine rechtsverbindliche Auskunft zu erteilen. Im übrigen hat Dein Steuerberater den Überblick über all Deine steuerlich relevanten Aktionen. Nur er kann Dir somit den für Dich und Deine Situation besten Rat geben. Dies gilt im übrigen auch wenn Du Dich von einer Lohnsteuerhilfe beraten (gegenüber dem Finanzamt vertreten) lässt. Diese ist im Vergleich zum Honorar eines Steuerberater gerade zu super günstig. Nur Du bist im Bilde wer für Dich der richtige Ansprechpartner ist. In jedem Fall müssen Beide Dich richtig beraten. Misserfolge gehen i .d. R. zu deren Lasten.
  • OSXDev schrieb:

    Du musst Deine Steuern an das Finanzamt, welches für Deinen Gewerbestandort zuständig ist, abführen.
    Vorsicht mit solchen Aussagen: Im innergemeinschaftlichen Handel musst Du die Umsatzsteuer in dem Land des Verkaufs abführen, daher MOSS. Und da Apple diese Abfuhr schon vornimmt, muss man keine Umsatzsteuer abführen und kann sich von einer Vorauszahlung befreien lassen. Damit reicht die jährliche Umsatzsteuererklärung aus, die nur einen negativen Betrag beinhaltet und somit eine Gutschrift nach sich zieht (wenn man Anschaffungen hatte).

    Aber ich bin nicht „vom Fach“ und würde dies einem Steuerberater überlassen - bei der o. g. Aussage lohnt es sich aber m. E., eine zweite Meinung einzuholen...

    Mattes
    Diese Seite bleibt aus technischen Gründen unbedruckt.
  • OSXDev schrieb:

    Du musst Deine Steuern an das Finanzamt, welches für Deinen Gewerbestandort zuständig ist, abführen.
    Das ist im Allgemeinen so nicht richtig. Umsatzsteuern müssen da abgeführt werden, wo die Leistung erbracht wurde.
    Ansonsten finde ich die Diskussion unnötig kompliziert: Die eigentliche Frage, von welchem Betrag die Umsatzsteuer berechnet wird, hat doch nichts damit zu tun, wo sie abgeführt wird.
    Du hast aber recht, dass die einzig sinnvolle Lösung des Problems darin besteht, dem Steuerberater zu vertrauen. Er ist der Experte. Wenn das Vertrauen nicht da ist, vielleicht noch einen zweiten konsultieren.
    „Meine Komplikation hatte eine Komplikation.“
  • MyMattes schrieb:

    OSXDev schrieb:

    Du musst Deine Steuern an das Finanzamt, welches für Deinen Gewerbestandort zuständig ist, abführen.
    ...Und da Apple diese Abfuhr schon vornimmt, muss man keine Umsatzsteuer abführen und kann sich von einer Vorauszahlung befreien lassen. Damit reicht die jährliche Umsatzsteuererklärung aus, die nur einen negativen Betrag beinhaltet und somit eine Gutschrift nach sich zieht (wenn man Anschaffungen hatte).
    Aber ich bin nicht „vom Fach“ und würde dies einem Steuerberater überlassen - bei der o. g. Aussage lohnt es sich aber m. E., eine zweite Meinung einzuholen...

    Mattes
    Hallo Mattes,

    Deiner Aussage kann ich nur zustimmen, wenn davon ausgegangen wird, dass die gewerbliche Tätigkeit bzw. die Haupteinnahmen aus App-Verkäufen aus dem Store (also Verkäufe im EU Ausland) resultieren bzw. eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht überschritten wird. Im Nicht-EU-Raum verhält es sich wieder anders. Als "Gewerbetreibender" will man jedoch auch unter Umständen Abschreibungen tätigen usw. - bietet sich ja an und in diesem Fall ist es weniger vorteilhaft auf die Verrechnung der Umsatzsteuer zu verzichten, außer man weist sich als Kleinstunternehmer aus. Dies führt jedoch zu einer anderweitigen Problematik. Also Vorsicht mit pauschalisierenden Aussagen bzw. gut gemeinten Ratschlägen im Steuerrecht.

    Generell gilt selbstverständlich für jeden, dass das örtliche Finanzamt zuständig ist und bei diesem die Steuern/Abgaben zu entrichten sind. Wie sich die Steuern berechnen und wie diese ausgewiesen werden sind zwei paar Stiefel. In jedem Fall muss jedoch für das Finanzamt die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar deklariert werden, auch wenn wie in diesem Fall quasi ein Null- bzw. evtl. ein NEGATIV-Betrag zustande kommen sollte. Noch einmal - wichtig sind die Angaben. Deshalb bietet auch jedes gute Steuerprogramm an, Hinweise und Erklärungen separat zu erfassen und auszuweisen und Steuerfachpersonal nutzt diese Möglichkeit intensiv.

    @_micha_098: Noch einmal der Hinweis an Dich. Nur Dein Steuerberater kann Dir fundiert mit Rat und Tat zur Seite stehen und die für Dich besten Konditionen erreichen. Sollte auch für die Lohnsteuerhilfeorganisationen gelten. Das Steuerrecht ist gewaltig und unterliegt mittlerweile so kurzen Aktualisierungszyklen, dass nur geschultes Fachpersonal Dich rechtsverbindlich beraten kann.

    Selbstverständlich muss ich Mattes zustimmen, dass es hin und wieder hilfreich sein kann über den Tellerrand hinaus zu schauen und anderweitig Rat einzuholen - gerade wenn man unsicher oder sich nicht gut beraten fühlt. Nur bedenke - dies ist ein Forum für Programmierer und nicht für Steuerrechtler.

    P.S.: Du kannst Dich auch direkt an das Personal deines Finanzamtes wenden. Auch diese müssen Dich sachstandsneutral rechtsverbindlich beraten und dies sogar kostenlos. 8)

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von OSXDev ()

  • macmoonshine schrieb:

    OSXDev schrieb:

    Du musst Deine Steuern an das Finanzamt, welches für Deinen Gewerbestandort zuständig ist, abführen.
    Das ist im Allgemeinen so nicht richtig. Umsatzsteuern müssen da abgeführt werden, wo die Leistung erbracht wurde.Ansonsten finde ich die Diskussion unnötig kompliziert: Die eigentliche Frage, von welchem Betrag die Umsatzsteuer berechnet wird, hat doch nichts damit zu tun, wo sie abgeführt wird.
    Du hast aber recht, dass die einzig sinnvolle Lösung des Problems darin besteht, dem Steuerberater zu vertrauen. Er ist der Experte. Wenn das Vertrauen nicht da ist, vielleicht noch einen zweiten konsultieren.
    Du verwechselst hier die Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuer. Die Mehrwertsteuer wird vor Ort einbehalten - wäre ja sonst auch ein ganz schönes Chaos wenns ans bezahlen geht. ;)

    _micha_098 schrieb:

    ...

    Nun meint aber mein Steuerberater er müsse meine Einnahmen fiktiv um 30% erhöhen und dann diese 30% (die Apple sich ja einbehaltet) als Kosten wieder abziehen.
    Meiner Meinung nach ist das falsch, da ich mit den 30% ja nichts zu tun habe und Apple ja als Agent fungiert und Apple die App unter deren Namen verkauft und nicht meinem.

    ...!

    _micha_098 schrieb:

    ...

    Ist denn dann mein Rechnungsbetrag falsch? Müsste ich den überwiesenen Betrag + 30% angeben? Apple stellt ja keine Gegenrechnung aus die diese 30% aufzeigen?
    ...
    Die weiteren Hinweise bezogen sich auf obige Aussagen bzw. Fragen.

    @macmoonshine: Stimme Dir zustimmen. Deshalb auch der Rat sich an einen Steuerberater zu wenden.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von OSXDev ()

  • OSXDev schrieb:

    Deiner Aussage kann ich nur zustimmen, wenn davon ausgegangen wird, dass die gewerbliche Tätigkeit bzw. die Haupteinnahmen aus App-Verkäufen aus dem Store (also Verkäufe im EU Ausland) resultieren bzw. eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht überschritten wird. Im Nicht-EU-Raum verhält es sich wieder anders. Als "Gewerbetreibender" will man jedoch auch unter Umständen Abschreibungen tätigen usw. - bietet sich ja an und in diesem Fall ist es weniger vorteilhaft auf die Verrechnung der Umsatzsteuer zu verzichten, außer man weist sich als Kleinstunternehmer aus.
    Ich meinte oben den Verzicht auf die Umsatzsteuervoranmeldung und -abführung, nicht die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Letztere hat wiederum nichts mit der Möglichkeit von Abschreibungen zu tun, die man natürlich auch als Kleinunternehmer vornehmen kann. Du meinst hier wahrscheinlich die Umsatzsteuerrückerstattung der Ausgaben. Wenn keine (signifikanten) Umsatzsteuerzahlungen zu erwarten sind, kann man sich vom Finanzamt von der Umsatzsteuervoranmeldung und somit regelmäßigen Abführung befreien lassen. Das ändert nichts an der jährlichen Erklärung inkl. Ausgleich und natürlich an der Nachvollziehbarkeit.

    OSXDev schrieb:

    Du verwechselst hier die Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuer. Die Mehrwertsteuer wird vor Ort einbehalten - wäre ja sonst auch ein ganz schönes Chaos wenns ans bezahlen geht.
    Das liest sich auf den Seiten der Finanzbehörden anders: Entscheidend ist der Leistungsort, welcher bei elektronischen Waren dem Aufenthaltsort des Empfängers entspricht, vgl. MOSS:

    BZSt schrieb:

    Seit dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen nicht mehr wie vor dem 1. Januar 2015 in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort.
    Gut ist auf jeden Fall der Hinweis auf die Auskunftspflicht der Finanzämter: Ich habe hier sehr freundliche und hilfreiche Unterstützung bekommen und kann den Kontakt nur empfehlen. Und ja, ich bin Programmierer und kein Experte für Steuerrecht...

    Mattes
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    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von MyMattes ()

  • MyMattes schrieb:

    OSXDev schrieb:

    Deiner Aussage kann ich nur zustimmen, wenn davon ausgegangen wird, dass die gewerbliche Tätigkeit bzw. die Haupteinnahmen aus App-Verkäufen aus dem Store (also Verkäufe im EU Ausland) resultieren bzw. eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht überschritten wird. Im Nicht-EU-Raum verhält es sich wieder anders. Als "Gewerbetreibender" will man jedoch auch unter Umständen Abschreibungen tätigen usw. - bietet sich ja an und in diesem Fall ist es weniger vorteilhaft auf die Verrechnung der Umsatzsteuer zu verzichten, außer man weist sich als Kleinstunternehmer aus.
    Bitte genau lesen: Ich sprach von einem Verzicht auf die Umsatzsteuervorauszahlung, nicht von einer Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Letztere hat wiederum nichts mit der Möglichkeit von Abschreibungen zu tun, die man natürlich auch als Kleinunternehmer vornehmen kann. Du meinst hier wahrscheinlich die Umsatzsteuerrückerstattung der Ausgaben. Wenn keine (signifikanten) Umsatzsteuerzahlungen zu erwarten sind, kann man sich vom Finanzamt von der Umsatzsteuervoranmeldung und somit regelmäßigen Abführung befreien lassen. Das ändert nichts an der jährlichen Erklärung inkl. Ausgleich und natürlich an der Nachvollziehbarkeit.

    OSXDev schrieb:

    Du verwechselst hier die Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuer. Die Mehrwertsteuer wird vor Ort einbehalten - wäre ja sonst auch ein ganz schönes Chaos wenns ans bezahlen geht.
    Das liest sich auf den Seiten der Finanzbehörden anders: Entscheidend ist der Leistungsort, welcher bei elektronischen Waren dem Aufenthaltsort des Empfängers entspricht, vgl. MOSS:

    BZSt schrieb:

    Seit dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen nicht mehr wie vor dem 1. Januar 2015 in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort.
    Gut ist auf jeden Fall der Hinweis auf die Auskunftspflicht der Finanzämter: Ich habe hier sehr freundliche und hilfreiche Unterstützung bekommen und kann den Kontakt nur empfehlen. Und ja, ich bin Programmierer und kein Experte für Steuerrecht...
    Mattes
    @Mattes Den Hinweis die Worte auf die Waagschale zu legen, kann ich Dir im Bereich Steuerrecht nur ans Herz legen. Ich teilte nicht mit, dass ein Klein- bzw. Kleinstunternehmer keine Abschreibung tätigen darf - genau lesen. Die Befreiung von den Umsatzsteuerabschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen ist ein anderes grosses Themengebiet. Noch einmal der Hinweis, dieses subjektive Rechtsempfinden ist in der Regel nicht deckungsgleich mit geltendem Recht. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Finanzamt ist nicht gleichzusetzen mit der Berechnung der Abgaben jedoch dient diese als Grundlage / Begründung derer.

    Zur Definition der Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer: Mehrwertsteuer und Vorsteuer bilden die Grundlagen für die Berechnung der Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer wird als Abgabe vor Ort vom Leistungsempfänger entrichtet. Umsatzsteuer ist der Differenzbetrag welcher gegenüber dem zuständigem Finanzamt (an dem die Hauptvertretung/Firmensitz gemeldet ist) ausgewiesen wird - nicht gegenüber dem Endverbraucher/-kunden.

    Dein Betrachtungswinkel - ich nenne es mal beim Namen - stimmt nicht. Die Aussage bezieht sich auf das ortsansässige Unternehmen und aus diesem Blickwinkel heraus ist es eine Umsatzsteuer.


    Fazit: Auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole bzw. bevor ich anfange Paragraphen zu benennen: Dies hier ist ein Forum für Programmierer und nicht für Steuerrechtler und dies ist auch gut so. Wer eine rechtsverbindliche Auskunft benötigt, die für sein Handeln nicht unerhebliche Auswirkungen in sich birgt, möge diese BITTE an einer hierfür vorgesehenen Stelle einholen. Jeder ist für sein Handeln selbst verantwortlich und niemand soll sich hier nun verärgert fühlen und ich bezweifle auch nicht, dass der ein oder andere hier sich voll auf seine Quellen verlässt - keine Frage; Vertrauen ist nun einmal auch zu Recht ein Eckpfeiler unseres Handelns und sollte dies auch bleiben, nur muss dieses Empfinden nicht deckungsgleich mit geltendem Recht sein. Allein die Diskussion zeigt doch, dass es kein leichtes Stoffgebiet ist und man besser qualifiziertes Fachpersonal zu Rate zieht.

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von OSXDev ()

  • @OSXDev: Ich glaube zwar immer noch, dass wir bzgl. Abführen der Umsatzsteuer im innergemeinschaftlichen Handel aneinander vorbeireden, aber ich kann mich dabei nur auf meinen gesunden Menschenverstand und eigene Recherchen / Gesprächen mit dem Finanzamt berufen. Das hilft natürlich niemandem rechtssicher weiter...

    Es bleibt der Rat, den o. g. Steuerberater einmal mit einer zweiten (professionellen) Meinung zu überprüfen - ich halte seine Aussage für äußerst fragwürdig.

    Nichts für ungut, Mattes
    Diese Seite bleibt aus technischen Gründen unbedruckt.
  • Da gibt es einen Artikel zu dem Thema, der war in NWB Heft 28/2011 vom 11.07.2011 auf Seite 2364 "Erbringen und Empfang elektronischer Dienstleistungen" dann "IV. Überlassung von Software durch einen Entwickler oder Drittfirma an den Betreiber eines Appstore".

    Dein Steuerberater sollte darauf zugreifen können.
  • OSXDev schrieb:

    Dieser Betrag muss zwingend hinzuaddiert werden, da vom Bruttobetrag die Umsatzsteuer berechnet wird.
    Dadurch dass Apple die App unter deren Namen verkauft, müsste doch für meine erwirtschafteten Einnahmen die "Vermittlungsprovision" von Apple keine Rolle spielen. Apple führt seine Steuern über die 30% ja bereits ab.

    Warum sollte ich den Gewinn von Apple (die 30%) steuerlich berücksichtigen?
  • _micha_098 schrieb:

    OSXDev schrieb:

    Dieser Betrag muss zwingend hinzuaddiert werden, da vom Bruttobetrag die Umsatzsteuer berechnet wird.
    Dadurch dass Apple die App unter deren Namen verkauft, müsste doch für meine erwirtschafteten Einnahmen die "Vermittlungsprovision" von Apple keine Rolle spielen. Apple führt seine Steuern über die 30% ja bereits ab.
    Warum sollte ich den Gewinn von Apple (die 30%) steuerlich berücksichtigen?
    Okay - mal etwas anders erklärt: Du (Auftraggeber) nimmst eine Dienstleistung von Apple (Auftragnehmer) in Anspruch und entlohnst diese gegenüber dem Auftragnehmer. Es ist unerheblich ob und wie diese (vom Auftraggeber) beglichen wird (in diesem Fall von Apple - dem Auftragnehmer - gleich einbehalten/verrechnet wird). Somit ist der Rechnungsbetrag um diesen Faktor höher. Rechnerisch ergibt es das selbe Ergebnis (da Dein Steuerberater die Kosten für die Dienstleistung von Apple selbstverständlich in Abzug bringt), aber steuerlich fällt Dein Gewinn vor Steuern (vor Abzug aller Kosten inkl. Steuer) höher aus. Um es nun abzurunden, somit ändern sich auch die steuerrelevanten Beträge, die natürlich Einfluss auf die Berechnung der Umsatzsteuer nehmen. Dies kann, muss sich jedoch nicht betragsmäßig auswirken (Erklärung s. o.) - Du kommst somit nicht nur Deiner Mitteilungspflicht (Anzeigepflicht) gegenüber dem Finanzamt nach.

    @_micha_098: Nochmals der Rat an Dich - mit dem Finanzamt ist wirklich nicht zu spaßen. Hole Dir an anderer Stelle rechtsverbindlichen, fachkundigen Rat ein, wenn Du Dir nicht wirklich sicher bist. Zu seinem Steuerberater muss man Vertrauen haben - nicht blindlings, aber ohne das Fragen offen bleiben. Dein Steuerberater (ist ebenfalls ein Dienstleistungsanbieter) muss alle Deine Fragen zu Deiner Zufriedenheit beantworten, immerhin entlohnst Du ihn hierfür. Des Weiteren übernimmt er mit seinem Mandat, welches Du ihm erteilst, für Dich das Haftungsrisiko bzgl. der Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Finanzamt und nochmals der Hinweis, die Zyklen im Steuergesetz sind einfach zu kurz, um da als Privatperson immer am Ball zu bleiben.

    Wie bereits mitgeteilt - jeder ist seines Glückes Schmied. Glaube versetzt zwar Berge ;) , aber bedenke - der Glaube fängt da an, wo das Wissen endet. ^^

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von OSXDev () aus folgendem Grund: Korrektur