(Vielleicht sollte man mal ein Rechtsforum auf machen …)
Ich will hier von der Besprechung einer Entscheidung des LG München I aus dem Jahre 1997 von Witte in IT-Recht 2010, S. 210 ff. berichten. Das könnte vielleicht interessant sein.
Es geht um Folgendes: Jemand verletzt das Urheberrecht eines anderen. Er wird erwischt und zahlt dementsprechend Schadensersatz. Der Verletzte wählt als Berechnungsmethode die so genannte Lizenzanalogie. Das bedeutet, dass der Verletzer das zahlen muss, was er zur ordnungsgemäßen Besorgung der Verletzungshandlung hätte aufwenden müssen. (Jemand raubkopiert eine Software. Was hätte es gekostet, die Software ordnungsgemäß zu bekommen? Ziemlich einfach: Den Kaufpreis.)
Hätte allerdings der Verletzer den Gegenstand ordnungsgemäß erworben, so hätte er ihn auch rechtmäßig weiterveräußern dürfen (so genannter Erschöpfungsgrundsatz). Er hat ja schließlich dafür gezahlt. Also muss es bei der Lizenzanalogie so sein, dass der Verletzer auch das Stück weitergeben darf. (Der Raubkopierer darf also nach Zahlung der Lizenzanalogie das kopierte Stück veräußern.) Insbesondere kann der Urheber nicht vom nächsten Inhaber des Stückes erneut Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen, da er ja sonst für das raubkopierte Stück doppelt entlohnt würde. Diese doppelte Entlohnung hätte er jedoch bei ordnungsgemäßen Vertrieb ja auch nicht bekommen.
Bisher war das über "normale" Werke nach dem Urheberrecht anerkannt. Der Autor begründet, warum dies bei Computersoftware nicht anders sein könne: Die zugrundeliegenden Prinzipien der Argumentationskette gälten schließlich auch für Computersoftware.
Ich will hier von der Besprechung einer Entscheidung des LG München I aus dem Jahre 1997 von Witte in IT-Recht 2010, S. 210 ff. berichten. Das könnte vielleicht interessant sein.
Es geht um Folgendes: Jemand verletzt das Urheberrecht eines anderen. Er wird erwischt und zahlt dementsprechend Schadensersatz. Der Verletzte wählt als Berechnungsmethode die so genannte Lizenzanalogie. Das bedeutet, dass der Verletzer das zahlen muss, was er zur ordnungsgemäßen Besorgung der Verletzungshandlung hätte aufwenden müssen. (Jemand raubkopiert eine Software. Was hätte es gekostet, die Software ordnungsgemäß zu bekommen? Ziemlich einfach: Den Kaufpreis.)
Hätte allerdings der Verletzer den Gegenstand ordnungsgemäß erworben, so hätte er ihn auch rechtmäßig weiterveräußern dürfen (so genannter Erschöpfungsgrundsatz). Er hat ja schließlich dafür gezahlt. Also muss es bei der Lizenzanalogie so sein, dass der Verletzer auch das Stück weitergeben darf. (Der Raubkopierer darf also nach Zahlung der Lizenzanalogie das kopierte Stück veräußern.) Insbesondere kann der Urheber nicht vom nächsten Inhaber des Stückes erneut Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen, da er ja sonst für das raubkopierte Stück doppelt entlohnt würde. Diese doppelte Entlohnung hätte er jedoch bei ordnungsgemäßen Vertrieb ja auch nicht bekommen.
Bisher war das über "normale" Werke nach dem Urheberrecht anerkannt. Der Autor begründet, warum dies bei Computersoftware nicht anders sein könne: Die zugrundeliegenden Prinzipien der Argumentationskette gälten schließlich auch für Computersoftware.
Es hat noch nie etwas gefunzt. To tear down the Wall would be a Werror!
25.06.2016: [Swift] gehört zu meinen *Favorite Tags* auf SO. In welcher Bedeutung von "favorite"?
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