Gemeinfreiheit aufgrund Schadensersatzzahlungen

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  • Gemeinfreiheit aufgrund Schadensersatzzahlungen

    (Vielleicht sollte man mal ein Rechtsforum auf machen …)

    Ich will hier von der Besprechung einer Entscheidung des LG München I aus dem Jahre 1997 von Witte in IT-Recht 2010, S. 210 ff. berichten. Das könnte vielleicht interessant sein.

    Es geht um Folgendes: Jemand verletzt das Urheberrecht eines anderen. Er wird erwischt und zahlt dementsprechend Schadensersatz. Der Verletzte wählt als Berechnungsmethode die so genannte Lizenzanalogie. Das bedeutet, dass der Verletzer das zahlen muss, was er zur ordnungsgemäßen Besorgung der Verletzungshandlung hätte aufwenden müssen. (Jemand raubkopiert eine Software. Was hätte es gekostet, die Software ordnungsgemäß zu bekommen? Ziemlich einfach: Den Kaufpreis.)

    Hätte allerdings der Verletzer den Gegenstand ordnungsgemäß erworben, so hätte er ihn auch rechtmäßig weiterveräußern dürfen (so genannter Erschöpfungsgrundsatz). Er hat ja schließlich dafür gezahlt. Also muss es bei der Lizenzanalogie so sein, dass der Verletzer auch das Stück weitergeben darf. (Der Raubkopierer darf also nach Zahlung der Lizenzanalogie das kopierte Stück veräußern.) Insbesondere kann der Urheber nicht vom nächsten Inhaber des Stückes erneut Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen, da er ja sonst für das raubkopierte Stück doppelt entlohnt würde. Diese doppelte Entlohnung hätte er jedoch bei ordnungsgemäßen Vertrieb ja auch nicht bekommen.

    Bisher war das über "normale" Werke nach dem Urheberrecht anerkannt. Der Autor begründet, warum dies bei Computersoftware nicht anders sein könne: Die zugrundeliegenden Prinzipien der Argumentationskette gälten schließlich auch für Computersoftware.
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  • Ich bin nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe. Aber der Raubkopierer, der Schadenersatz in Lizenzanalogie geleistet hat, darf doch dann auch nur eine Lizenz weiterveräußern. Hat er mehrere veräußert, müsste er ja demnach Schadenersatz leisten für seine eigene Lizenz und für alle Lizenzen, die er "weiterverschenkt" hat, oder?
  • Du hast es schon richtig verstanden, aber weiter falsch geschlossen.

    Der Rechtsverstoß liegt in dem orignalen Fall nur in der Anfertigung seiner Kopie. Diese und nur diese darf er weiterveräußern. (Das wäre ja auch bei einem Kauf so.) Bei der Erschöpfung gilt der Grundatz, dass sie sich auf das eine Stück bezieht.
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  • Amin Negm-Awad schrieb:

    Du hast es schon richtig verstanden, aber weiter falsch geschlossen.

    Der Rechtsverstoß liegt in dem orignalen Fall nur in der Anfertigung seiner Kopie. Diese und nur diese darf er weiterveräußern. (Das wäre ja auch bei einem Kauf so.) Bei der Erschöpfung gilt der Grundatz, dass sie sich auf das eine Stück bezieht.

    OK, mal davon ab was ich falsch geschlossen habe: was schließt du genau daraus? Dem Threadtitel nach würde ja eine Software durch Kopie und anschließende Schadenersatzzahlung gemeinfrei werden (also quasi frei kopierbar, sofern ich das Wort gemeinfrei richtig auslege). Das will mir aber nicht ganz klar werden und deshalb geh ich davon aus, dass ich den Threadtitel und deine Posts falsch interpretiere. ;)

    Versuchen wir es mal mechanisch: jemand kopiert sich eine CD, wird dabei erwischt, leistet Schadenersatz. Er darf dann diese seine eigene Kopie weiterveräußern. Aber natürlich keine weitere Kopie anfertigen. Würde er das CD-Image bspw. per P2P weiterverbreiten, würde er ja quasi zig weitere Kopien verschenken und müsste demnach eigentlich pro Exemplar Schadenersatz leisten, oder nicht?